Beratungsbesuche gem. § 37.3 SGB XI ("Pflegekontrollen")
Pflegebedürftige Personen, die von Verwandten, Freunden oder Bekannten versorgt werden, erhalten Pflegegeld. Sofern kein ambulanter Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist sieht der Gesetzgeber vor, dass regelmäßig Beratungen durch Fachkräfte stattfinden.
Ziel der Beratungseinsätze ist es, die Pflege zu Hause möglichst gut sicherzustellen. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige werden individuell beraten und können Fragen zu allen die Pflege betreffenden Themen stellen. Erfahrene Fachkräfte können oftmals hilfreiche Tipps und Informationen weitergeben, die die Pflege und Versorgung erleichtern.
Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 sind verpflichtet, zweimal pro Jahr einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen; Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 viermal pro Jahr.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die Pflegesachleistungen erhalten, dürfen gerne bis zu zweimal im Jahr Beratungsbesuche freiwillig in Anspruch nehmen. Die Kosten werden in jedem Fall von der Pflegekasse übernommen.
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